Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sandstrahlerei-Grevesmühlen, Christoph Westphal

zur Verwendung für Verträge mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB)

§ 1 Vertragsschluss

1. Für Verträge mit der Sandstrahlerei-Grevesmühlen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
2. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
3. Ein Auftrag wird mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber für diesen bindend. Hilfsweise wird ein Auftrag mit Abgabe einer schriftlichen Bestellung (Großkunden) erteilt.
4. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
5. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen erbringt ihre Leistungen, soweit technisch möglich, nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

§ 2 Angebot, Kosten und Preise

1. Angebote der Sandstrahlerei-Grevesmühlen in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
2. Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Sandstrahlerei-Grevesmühlen gehören, bleiben in deren Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Ein solcher schriftlicher Kostenvoranschlag bindet die Sandstrahlerei-Grevesmühlen für den Zeitraum von vier Wochen ab Erstellung des Kostenvoranschlages.
4. Verlangt der Auftraggeber die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so ist dieser nur dann vergütungspfichtig, wenn die Parteien dies zuvor schriftlich vereinbart haben.
5. Die Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. Versandkosten, Installation und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
6. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
7. Im ursprünglichen Auftrag nicht vereinbarte Arbeiten, änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind von diesem schriftlich zu bestätigen.
8. Bei einer wesentlichen änderung oder Erweiterung der vertraglichen Pfichten der Sandstrahlerei-Grevesmühlen zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die Sandstrahlerei-Grevesmühlen dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen schriftlich darauf hingewiesen hat.
9. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem erteilten Auftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für etwa erforderlich werdende überführungskosten, vgl. auch § 4 dieser Geschäftsbedingungen zu Unteraufträgen.
10. Holt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nach Vereinbarung das Fahrzeug oder die zu bearbeitenden Gegenstände beim Auftraggeber oder bei einer von diesem benannten Stelle ab, so hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
11. Das Fahrzeug bzw. die von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Kunden nach Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten Termin bei der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder an einem anderen vereinbarten Ort auf eigene Kosten abzuholen. Kosten für überführungen zum Auftraggeber bzw. Kunden hat dieser zu tragen.
12. Die zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt hingegen die Sandstrahlerei-Grevesmühlen.

§ 3 Unteraufträge, überführungskosten

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist berechtigt, für notwendige Arbeiten und Arbeitsschritte, die nicht in ihrem Betrieb ausgeführt werden können, Unteraufträge zu erteilen.
2. Hierfür notwendige überführungsfahrten und -kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem zu tragen.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse, höhere Gewalt

1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Ist für die Leistung der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpfichtung nicht nachgekommen ist.
3. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) Problemen mit Produkten Dritter, soweit sie der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
4. Soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für die Sandstrahlerei-Grevesmühlen unabwendbarer Umstände, wie hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc., nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die Sandstrahlerei-Grevesmühlen keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
5. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen wird in einem solchen Fall für die Dauer der Auswirkung oder - im Falle der Unmöglichkeit der Leistung durch die Umstände - ganz von der Verpfichtung der Einhaltung eines vereinbarten Fertigstellungstermins befreit. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber baldmöglichst einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
6. Ist der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Ausführung des Auftrages länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Werden von dem Kunden änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber baldmöglichst einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
8. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

§ 5 Abnahme, Verzug

1. Der Kunde wird die Leistungen von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen unverzüglich abnehmen, sobald die Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Abnahmebereitschaft mitteilt.
2. Die Leistungen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen gelten als abgenommen, wenn die Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche
Fehler zu erkennen, spätestens jedoch 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde die Leistung der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nutzt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen erbrachten Leistungen beruht.
3. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
4. Das Fahrzeug bzw. die von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Kunden nach Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten Termin bei der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder an einem anderen vereinbarten Ort auf eigene Kosten abzuholen. Kosten für überführungen zum Auftraggeber bzw. Kunden hat dieser zu tragen.
5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist die Sandstrahlerei-Grevesmühlen berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tagweise eingestellte Fahrzeuge / Gegenstände zu berechnen. Das Fahrzeug oder die zu bearbeitenden Gegenstände können nach Ermessen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt oder eingelagert
werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

§ 6 Mitwirkungspicht, Anlieferung

1. Der Kunde wird das Fahrzeug oder andere von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen zu bearbeitenden Gegenstände zeitgerecht zur Verfügung stellen und während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt der Sandstrahlerei-Grevesmühlen übergeben.
2. Holt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nach Vereinbarung das Fahrzeug oder die zu bearbeitenden Gegenstände beim Auftraggeber oder bei einer von diesem benannten Stelle ab, so hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
3. Soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen dem Kunden Entwürfe und/oder Muster unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Muster mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen keine Korrekturauorderung erhält.
4. Ist für die Leistung der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpfichtung nicht nachgekommen ist.
5. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte, auch verdeckte, Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch die Sandstrahlerei-Grevesmühlen erheblich sind.

§ 7 Zahlung

1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen jedenfalls 30 Tage nach dem Fälligkeitstag
in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Arbeiten steht.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
5. Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
6. Der Kunde muss damit rechnen, dass die Sandstrahlerei-Grevesmühlen Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die Kiesmüller Korrosionsschutz GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
7. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass keine älteren Schulden des Kunden bei der Sandstrahlerei-Grevesmühlen bestehen bzw. dass keine anderen fälligen Rechnungsforderungen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen gegenüber dem Kunden bestehen.
8. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% des Gesamtauftragswerts zu
verlangen.
9. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
10. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges bzw. sonstiger zu bearbeitender Gegenstände verweigern, bis alle ihre fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht der Sandstrahlerei-Grevesmühlen ein vertragliches Pfandrecht zu.
2. Gesetzliche Pfandrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit eingebaute Teile oder Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes oder eines anderen Gegenstandes geworden sind, verpfichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Demontage der Liefergegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Auftragsgegenstandes ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Teilen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Sandstrahlerei-Grevesmühlen, so ist er dieser zum Schadensersatz verpichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 10 Gewährleistung

1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nach entsprechender Mitteilung des Kunden ausgebessert oder ausgetauscht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme. Zur Dauer der Verjährungs- und Gewährleistungsfrist siehe § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
2. Als Mängel gelten Abweichungen von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.
3. Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt, dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
4. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel dar.
5. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpfichtet.
6. Der Sandstrahlerei-Grevesmühlen steht zunächst das Recht zur Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) oder das Herabsetzen der Vergütung (Minderung) verlangen.
7. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
8. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auallen, muss der Kunde der Sandstrahlerei-Grevesmühlen binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich rügen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
9. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.
10. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen hierfür keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nur oberfächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
11. Die zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 11 Haftung

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspfichten oder soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pfichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit ihr diese nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet sind.

§ 12 Verjährungs- und Gewährleistungsfristen

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Sandstrahlerei-Grevesmühlen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
2. Die Verjährungsfrist nach dem vorstehenden Absatz gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Frist gilt auch nicht, wenn die Sandstrahlerei-Grevesmühlen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die
Sandstrahlerei-Grevesmühlen eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
c) Die Frist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder überwachungsleistungen hierfür besteht.
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pfichtverletzung seitens der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspfichten.
3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
2. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
3. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, beachten.

§ 14 Mitteilungen

1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
4. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Die Vertragspartner vereinbaren, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung vorsehen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, der Betriebssitz der Sandstrahlerei-Grevesmühlen vereinbart.
4. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und soweit rechtlich und gesetzlich zulässig, der Ort des Betriebssitzes der Sandstrahlerei-Grevesmühlen vereinbart.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 6 Mitwirkungspicht, Anlieferung

1. Der Kunde wird das Fahrzeug oder andere von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen zu bearbeitenden Gegenstände zeitgerecht zur Verfügung stellen und während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt der Sandstrahlerei-Grevesmühlen übergeben.
2. Holt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nach Vereinbarung das Fahrzeug oder die zu bearbeitenden Gegenstände beim Auftraggeber oder bei einer von diesem benannten Stelle ab, so hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
3. Soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen dem Kunden Entwürfe und/oder Muster unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Muster mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen keine Korrekturauorderung erhält.
4. Ist für die Leistung der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpfichtung nicht nachgekommen ist.
5. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte, auch verdeckte, Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch die Sandstrahlerei-Grevesmühlen erheblich sind.

§ 7 Zahlung

1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen jedenfalls 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Arbeiten steht.
4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
5. Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
6. Der Kunde muss damit rechnen, dass die Sandstrahlerei-Grevesmühlen Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die Kiesmüller Korrosionsschutz GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
7. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass keine älteren Schulden des Kunden bei der Sandstrahlerei-Grevesmühlen bestehen bzw. dass keine anderen fälligen Rechnungsforderungen der Sandstrahlerei- Grevesmühlen gegenüber dem Kunden bestehen.
8. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
9. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
10. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges bzw. sonstiger zu bearbeitender Gegenstände verweigern, bis alle ihre fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht der Sandstrahlerei-Grevesmühlen ein vertragliches Pfandrecht zu.
2. Gesetzliche Pfandrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit eingebaute Teile oder Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes oder eines anderen Gegenstandes geworden sind, verpfichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Sandstrahlerei-Grevesmühlen die Demontage der Liefergegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Auftragsgegenstandes ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Teilen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Sandstrahlerei-Grevesmühlen, so ist er dieser zum Schadensersatz verpichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 10 Gewährleistung

1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nach entsprechender Mitteilung des Kunden ausgebessert oder ausgetauscht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme. Zur Dauer der Verjährungs- und Gewährleistungsfrist siehe § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
2. Als Mängel gelten Abweichungen von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.
3. Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt, dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
4. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel dar.
5. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpfichtet.
6. Der Sandstrahlerei-Grevesmühlen steht zunächst das Recht zur Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) oder das Herabsetzen der Vergütung (Minderung) verlangen.
7. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
8. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auallen, muss der Kunde der Sandstrahlerei- revesmühlen binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich rügen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
9. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.
10. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen hierfür keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat der Sandstrahlerei-Grevesmühlen nur oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
11. Die zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Sandstrahlerei-Grevesmühlen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 11 Haftung

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Sandstrahlerei-Grevesmühlen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspichten oder soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pfichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit ihr diese nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet sind.

§ 12 Verjährungs- und Gewährleistungsfristen

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Sandstrahlerei-Grevesmühlen, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
2. Die Verjährungsfrist nach dem vorstehenden Absatz gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Frist gilt auch nicht, wenn die Sandstrahlerei-Grevesmühlen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Sandstrahlerei-Grevesmühlen eine Garantie für die Beschaenheit der Leistung übernommen hat.
c) Die Frist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder überwachungsleistungen hierfür besteht.
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pichtverletzung seitens der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sandstrahlerei-Grevesmühlen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspichten.
3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme.
4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung

1. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
2. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
3. Die Sandstrahlerei-Grevesmühlen wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, beachten.

§ 14 Mitteilungen

1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
4. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Die Vertragspartner vereinbaren, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung vorsehen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, der Betriebssitz der Sandstrahlerei-Grevesmühlen vereinbart.
4. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und soweit rechtlich und gesetzlich zulässig, der Ort des Betriebssitzes der Sandstrahlerei-Grevesmühlen vereinbart.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Änderungen vorbehalten.

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